Verlängerung der Gesundheitsmaßnahmen für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg

Angesichts der Entwicklung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf internationaler Ebene möchten das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und das Ministerium für Gesundheit über die Verlängerung der Gesundheitsmaßnahmen informieren, die vom 29. Januar 2021 bis einschließlich 31. März 2021 für alle Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, die mindestens 6 Jahre alt ist und mit dem Flugzeug in das Großherzogtum Luxemburg reisen möchte, muss beim Boarding ein negatives Testergebnis (auf Papier oder in elektronischer Form)

  • eines Nukleinsäure-Amplifikationstests auf SARS-CoV-2-Virus-RNA - PCR (polymerase chain reaction), TMA (transcription-mediated amplification) oder LAMP (loop-mediated isothermal amplification)
  • oder eines viralen Antigentests (gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays, Interim Guidance, 11. September 2020).

vorlegen, der weniger als 72 Stunden vor dem Flug von einem medizinischen Analyselabor oder einer anderen zu diesem Zweck zugelassenen Stelle durchgeführt wurde. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch vorgelegt werden. Dokumente in Italienisch, Spanisch oder Portugiesisch werden jetzt auch akzeptiert.

Darüber hinaus muss sich jede Person, die mit dem Flugzeug aus einem Drittstaat anreist, d.h. einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Schengen-Raums ist, bei der Ankunft am Luxemburger Flughafen einem zusätzlichen Antigen-Schnelltest unterziehen. Weigert sich die Person, sich einem Test zu unterziehen, bleibt sie für 14 Tage in Quarantäne. Diese Quarantäne kann jederzeit beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

Die Testpflichten für alle Personen, die aus einem Drittstaat nach Luxemburg einreisen wollen, gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden vorübergehenden Beschränkungen für nicht wesentliche Reisen in die EU. Zur Erinnerung: Drittstaatsangehörige, die aus einem Drittstaat kommen, können bis einschließlich 31. März 2021 nicht mehr in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums einreisen, mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Personen.

Details zu diesen Einschränkungen und den verschiedenen Ausnahmen finden Sie auf unserer Seite Luxemburg besuchen.

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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