Pressemitteilung in Bezug auf die neuen Gesundheitsmaßnahmen für alle Reisen aus Ländern des Südlichen Afrikas in das Großherzogtum Luxemburg

Angesichts der Entwicklung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf internationaler Ebene, und insbesondere im Südlichen Afrika, und der Zirkulation von Mutanten des SARS-CoV-2-Virus, deren Übertragbarkeit erhöht zu sein scheint und welche daher die Bevölkerung einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen, möchten das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und das Ministerium für Gesundheit über die neuen Gesundheitsmaßnahmen informieren, die vom 27. November 2021 und bis einschließlich 14. Januar 2022 für alle Reisen aus Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Simbabwe in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Jede Person, die sich in den 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Luxemburg in Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika oder Simbabwe aufgehalten hat, muss bei ihrer Ankunft im Großherzogtum schnellstmöglich einen Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode) durchführen lassen und dem medizinischen Analyselabor mitteilen, dass sie sich in einem oder mehreren dieser Länder aufgehalten hat. Diese Verpflichtung gilt für jede Person, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in einem dieser Länder aufgehalten hat, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in diesen Ländern und in Luxemburg und ungeachtet des Verkehrsmittels, mit dem sie in das Großherzogtum eingereist ist.

Nach der Ankunft im Großherzogtum werden die betroffenen Personen für 7 Tage unter strenge Quarantäne gestellt mit der Verpflichtung, sich ab dem 6. Tag der Quarantäne einem zweiten Nukleinsäure-Amplifikationstest auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode) zu unterziehen Wird der Test bei der Ankunft oder am Ende der 7-tägigen Quarantäne verweigert, wird die Quarantäne um weitere 7 Tage, insgesamt also 14 Tage, verlängert.

Die betreffenden Personen sind verpflichtet, sich bei der Gesundheitsinspektion zu melden (per E-Mail: contact-covid@ms.etat.lu oder per Telefon: 247-65533), die ein Monitoring und eine verstärkte Rückverfolgung gewährleistet.

Abweichend davon gilt diese neue Test- und Quarantänepflicht nicht für Transitpassagiere.

Diese zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen gelten parallel zu den bestehenden Gesundheits- und Einwanderungsbeschränkungen. Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften und der geltenden Ausnahmeregelungen, und die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

[1] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums / Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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