Ausgangssperre
Zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ist die Bewegung von Personen im öffentlichen Raum verboten.
Ausnahmen dieser Regel: Ausgänge
- im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit oder auf die Ausbildung oder Lehre
- für medizinische Konsultationen oder die Bereitstellung von medizinischer Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne erbracht werden können
- für den Kauf von Arzneimitteln oder Gesundheitsprodukten
- aus zwingenden familiären Gründen, zur Unterstützung und Betreuung von schutzbedürftigen oder gefährdeten Personen oder zur Kinderbetreuung
- als Reaktion auf eine gerichtliche, polizeiliche oder administrative Vorladung
- zu oder von einem Bahnhof oder Flughafen im Zusammenhang mit einer Reise ins Ausland
- im Zusammenhang mit dem Transit auf dem Autobahnnetz
- in einem Umkreis von einem Kilometer vom Wohnort für die Bedürfnisse von Haustieren
- im Falle höherer Gewalt oder einer Situation der Notwendigkeit
Unter keinen Umständen dürfen diese Reisen zu einer Versammlung führen.
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